BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Eisenbahngesetz, Art. 9b

Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 88

4 Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Innerhalb der für den Personenverkehr gesicherten Kapazitäten hat der vertaktete Personenverkehr in der ordentlichen Trassenzuteilung Vorrang.

4bis Innerhalb der Restkapazität hat der grenzüberschreitende Personenverkehr auf der Schiene im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen) in der ordentlichen Trassenzuteilung Vorrang.

4ter Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen sowie das Verfahren zur Trassenzuteilung.

5 Er legt fest, wie bei Zuteilungskonflikten vorzugehen ist. Er berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie insbesondere volkswirtschaftliche und raumplanerische Anliegen. Er kann zudem festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.

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