BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 33 – Verfahren bei als unzulässig beurteilten Ad-hoc-Beihilfen in der Form eines Erlasses

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 17

Verfahren bei als unzulässig beurteilten Ad-hoc-Beihilfen in der Form eines Erlasses

1 Beurteilt die Überwachungsbehörde in ihrer Stellungnahme nach Artikel 31 Absatz 2 eine Ad-hoc-Beihilfe in der Form eines Erlasses als unzulässig, so ersucht sie den Beihilfegeber, die Rückerstattung der Beihilfe innert angemessener Frist zu verlangen.

2 Entspricht der Beihilfegeber einem Ersuchen nicht, so entscheidet er in geeigneter Form.

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