BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Anhang 2, Art. 3 – Reglementierte Berufe

Anhang 2: Bundesgesetz über die Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 32

Reglementierte Berufe

1 Als reglementiert gelten Berufe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, deren Ausübung nach eidgenössischem, interkantonalem, kantonalem oder kommunalem Recht an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.

2 Die zuständigen Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b übermitteln dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vor der nach eidgenössischem, interkantonalem, kantonalem oder kommunalem Recht vorgesehenen Vernehmlassung die Resultate der «Verhältnismässigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen» nach der Richtlinie (EU) 2018/958. Das SBFI trägt die Daten der Verhältnismässigkeitsprüfungen und der neuen Berufsreglementierungen im IMI ein, sobald diese in Kraft sind.

3 Die koordinierenden Stellen nach Artikel 5 Absatz 2 informieren das SBFI mindestens einmal pro Jahr über Änderungen der Reglementierung von Berufen auf Kantonsund Gemeindeebene.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.