BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 28 – Eröffnung besonderer Verfahren

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 16

4. Kapitel: Besondere Verfahren bei Verletzung der Anmelde- oder

Mitteilungspflicht

1. Abschnitt: Grundsätze

Eröffnung besonderer Verfahren

Die Überwachungsbehörde eröffnet besondere Verfahren von Amtes wegen, wenn sie eine Verletzung der Anmelde- oder Mitteilungspflicht feststellt.

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