BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 51 – Veröffentlichung

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 23

Veröffentlichung

1 Die Überwachungsbehörde veröffentlicht die Informationen zu Beihilfen und damit zusammenhängenden Verfahren.

2 Sie veröffentlicht insbesondere:

a. Stellungnahmen nach den Artikeln 17, 19 Absatz 1, 31 Absatz 2 und 48 Absatz 3;

b. Mitteilungen über die Einleitung vertiefter Prüfungen nach Artikel 18;

c. Widerrufe von Stellungnahmen nach Artikel 21 Absatz 1;

d. Informationen über Beschwerden nach Artikel 38 Absätze 1 und 2;

e. Ergebnisse über eine fortlaufende Prüfung nach Artikel 47, sofern dabei mehrere bestehende Beihilferegelungen in einem Wirtschaftszweig gemeinsam geprüft werden;

f. Vorschläge für Änderungen von bestehenden Beihilferegelungen nach Artikel 48 Absatz 1;

g. Informationen aus den Berichten nach Artikel 50 Absatz 1;

h. Urteile nach Artikel 50 Absatz 2;

i. ihre Richtlinien und Mitteilungen.

3 Die Überwachungsbehörde macht Geschäftsgeheimnisse in den Unterlagen und Informationen nach Absatz 2 Buchstaben a–f vor der Veröffentlichung unkenntlich.

4 Das WBF regelt die Einzelheiten des Inhalts und die Form der zu veröffentlichenden Unterlagen und Informationen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.