BB Stabilisierung · BBl 2026 616

ETH-Gesetz, Art. 34d

ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 87

2 Die Studiengebühren für Schweizer Studierende, für Studierende, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) sind, sowie für andere ausländische Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz sind sozialverträglich zu bemessen.

2bis Für ausländische Studierende, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU sind, können höhere Studiengebühren festgelegt werden, wenn sie:

a. zum Zweck des Studiums in der Schweiz Wohnsitz begründen; oder

b. keinen Wohnsitz in der Schweiz haben.

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