BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 26 – Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 15

Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

Nicht mitgeteilt werden müssen:

a. Beihilfen der Bundesversammlung und des Bundesrates;

b. Beihilfen, die die Voraussetzungen gemäss folgenden Bestimmungen erfüllen:

1. Anhang I Abschnitt C des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrsabkommen,

2. Anhang I Abschnitt C des Beihilfeprotokolls zum Landverkehrsabkommen.

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