BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 6c – Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer mit Niederlassung im Ausland

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 66

Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer mit Niederlassung im Ausland

1 Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer mit Niederlassung im Ausland, die sich auf selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz berufen, müssen diese gegenüber den zuständigen Kontrollorganen nach Artikel 7 Absatz 1 auf Verlangen nachweisen.

2 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss den Kontrollorganen bei einer Kontrolle vor Ort die folgenden Dokumente vorweisen:

a. Nachweis der Meldung nach Artikel 6b Absatz 1 oder Kopie der erteilten Bewilligung, wenn die Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz dem Meldeverfahren oder dem Bewilligungsverfahren nach der Ausländergesetzgebung unterliegt;

b. Bisheriger Art. 1a Abs. 2 Bst. b

c. Bisheriger Art. 1a Abs. 2 Bst. c

3 Bisheriger Art. 1a Abs. 3

4 Bisheriger Art. 1a Abs. 4

5 Bisheriger Art. 1a Abs. 5

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