BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 9 – Ausnahmen von der Anmeldepflicht

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 9

Ausnahmen von der Anmeldepflicht

Nicht angemeldet werden müssen:

a. geplante Umsetzungsbeihilfen, die gestützt auf eine Beihilferegelung gewährt werden sollen, die in einer Stellungnahme der Überwachungsbehörde oder, falls keine vorliegt, in einem Beschwerdeentscheid bereits beurteilt wurde;

b. geplante Umsetzungsbeihilfen, die gestützt auf eine bestehende Beihilferegelung gewährt werden sollen;

c. geplante Beihilfen, die die Voraussetzungen gemäss folgenden Bestimmungen erfüllen:

1. Anhang I Abschnitt C des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrsabkommen,

2. Anhang I Abschnitt C des Beihilfeprotokolls zum Landverkehrsabkommen.

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