BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 120

Anhang 4: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 57

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. folgende Pflichten verletzt:

1. Besitz einer Bewilligung (Art. 10 und 11),

2. Anmeldung (Art. 12) oder Abmeldung (Art. 15),

3. Meldung der Anwesenheit, Anmeldung, Beantragen einer Bewilligung, Abmeldung oder Registrierung gemäss Artikel 7a FZA (Art. 15a),

4. Meldung der gewerbsmässig beherbergten Ausländerinnen und Ausländer (Art. 16),

5. Beantragen der Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsdokuments oder des Dokuments für Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Art. 41c);

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