BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Parlamentsgesetz, Art. 152a – Information und Konsultation zur Mitwirkung an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Europäischen Union

Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 85

Information und Konsultation zur Mitwirkung an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Europäischen Union

1 Der Bundesrat informiert die Ratspräsidien, die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen und die anderen zuständigen Kommissionen regelmässig, frühzeitig und umfassend über die in den Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 vorgesehene Mitwirkung der Schweiz an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Europäischen Union, die wichtig sein könnten.

2 Er konsultiert die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen und die anderen zuständigen Kommissionen zur Mitwirkung der Schweiz an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Europäischen Union, die wesentlich sein könnten.

3 In dringlichen Fällen konsultiert er die Präsidentinnen oder die Präsidenten der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen und der anderen zuständigen Kommissionen. Diese informieren umgehend ihre Kommissionen.

4 Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen oder andere zuständige Kommissionen können vom Bundesrat verlangen, dass er sie informiert oder konsultiert.

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