BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 36 – Beschwerde bei Verletzung der Mitteilungspflicht

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 18

Beschwerde bei Verletzung der Mitteilungspflicht

Gibt eine nicht mitgeteilte Beihilfe Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, so kann die Überwachungsbehörde innert der Beschwerdefrist Beschwerde erheben oder innert 30 Tagen ab Kenntnis der Beihilfe nach Artikel 27 vorgehen, ohne zuvor eine Nachmeldung zu verlangen.

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