BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 49 – Verfahren bei als unzulässig beurteilten bestehenden Beihilferegelungen

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 22

Verfahren bei als unzulässig beurteilten bestehenden Beihilferegelungen

1 Beurteilt die Überwachungsbehörde in ihrer Stellungnahme nach Artikel 48 Absatz 3 eine bestehende Beihilferegelung als unzulässig, so erhebt sie Beschwerde gegen Umsetzungsbeihilfen, welche nach Veröffentlichung ihrer Stellungnahme gestützt auf die bestehende Beihilferegelung gewährt werden.

2 Der Beihilfegeber, der die bestehende Beihilferegelung erlassen hat, weist alle Beihilfegeber, die gestützt auf diese Beihilferegelung Umsetzungsbeihilfen gewähren können, auf die Stellungnahme und auf ihre Mitteilungspflicht für diese Umsetzungsbeihilfen hin.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.