BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 8c – Zustellung des Entscheids und Vollstreckung der Verwaltungssanktion

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 70

Zustellung des Entscheids und Vollstreckung der Verwaltungssanktion

1 Nimmt die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d das Ersuchen an, so stellt sie der betroffenen Person den Entscheid oder das Ersuchen um Vollstreckung der Verwaltungssanktion so schnell wie möglich zu, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens.

2 Handelt es sich um ein Ersuchen um Vollstreckung einer Verwaltungssanktion, so legt sie eine Frist fest, innerhalb der die betroffene Person den geschuldeten Betrag bezahlen muss.

3 Gegen die Aufforderung zur Zahlung eines Betrags nach Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe c kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

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