BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 61f – Erlöschen, Verweigerung und Widerruf des Rechts auf Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen

Anhang 4: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 54

Erlöschen, Verweigerung und Widerruf des Rechts auf Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen

1 Das Recht auf Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind, nach dem FZA erlischt:

a. wenn sie die Schweiz verlassen haben und für mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre abwesend waren;

b. mit der Ausweisung nach Artikel 68;

c. mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG;

d. mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder Artikel 49abis MStG.

2 Die zuständige Behörde kann das Recht auf Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen aus Drittstaaten nach dem FZA verweigern oder widerrufen, wenn sie:

a. die Voraussetzungen für den Erwerb dieses Rechts nach dem FZA nicht erfüllen;

b. dieses Recht in missbräuchlicher oder betrügerischer Weise im Sinne von Artikel 61d Absätze 2 und 3 geltend machen;

c. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden.

3 Unzulässig sind Entscheide, die nur damit begründet werden, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.