BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Anhang 2, Art. 5 – Verwaltungszusammenarbeit

Anhang 2: Bundesgesetz über die Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 33

Verwaltungszusammenarbeit

1 Die Verwaltungszusammenarbeit der Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a−e mit den jeweiligen ausländischen Behörden erfolgt mittels des IMI in den entsprechenden Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1. Die Fristen im IMI sind verbindlich.

2 Jeder Kanton bestimmt eine koordinierende Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d und e für die Zusammenarbeit mit dem Bund. Er meldet die Stelle dem SBFI.

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