BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Personenbeförderungsgesetz, Art. 31d – Veröffentlichung bestellter Angebote mit Linienabschnitten in Nachbarstaaten

Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 89

Veröffentlichung bestellter Angebote mit Linienabschnitten in Nachbarstaaten

1 Das BAV veröffentlicht einmal jährlich eine Übersicht aller bestellten Angebote mit Linienabschnitten in Nachbarstaaten.

2 Die Kantone liefern dem BAV die dafür notwendigen Angaben zu den Angeboten, die ohne Bundesbeteiligung bestellt werden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.