BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 31 – Prüfung im besonderen Verfahren

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 16

Prüfung im besonderen Verfahren

1 Für die Prüfung im besonderen Verfahren sind Artikel 13 sowie das 3. Kapitel 2. Abschnitt sinngemäss anwendbar.

2 Die Überwachungsbehörde schliesst die Prüfung mit einer Stellungnahme ab.

3 Bei Beihilfen der Bundesversammlung und des Bundesrates leitet die Überwachungsbehörde kein Verfahren nach dem 4. Kapitel 3. Abschnitt ein.

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