BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 6d – Massnahmen bei Verletzung der Dokumentationspflicht oder misslungenem Nachweis

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 67

Massnahmen bei Verletzung der Dokumentationspflicht oder misslungenem Nachweis

1 Das Kontrollorgan kann der zuständigen kantonalen Behörde nach Artikel 7 Absatz

1 Buchstabe d folgende Personen melden:

a. Personen, die innerhalb der gewährten Frist weder die Dokumente nach Artikel 6c Absatz 2 noch gleichwertige Unterlagen vorweisen;

b. Bisheriger Art. 1b Abs. 1 Bst. b

2 Bisheriger Art. 1b Abs. 2

3 Der Arbeitsunterbruch dauert an:

a. bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe a: bis die Dokumente nach Artikel 6c Absatz 2 oder gleichwertige Unterlagen vorgewiesen werden;

b. Bisheriger Art. 1b Abs. 3 Bst. b

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