BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Verwaltungsgerichtsgesetz, Art. 37a – Beschwerdelegitimation bei Beschwerden gegen Erlasse auf dem Gebiet der Beihilfeüberwachung

Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 29

Beschwerdelegitimation bei Beschwerden gegen Erlasse auf dem Gebiet der Beihilfeüberwachung

1 Zur Beschwerde gegen Erlasse des Bundes mit einer Beihilferegelung oder einer Adhoc-Beihilfe im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und f BHÜG ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat.

2 Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.

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