BB Stabilisierung · BBl 2026 616

BG über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, Art. 2

Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 81

Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:

3. Am Gesamtarbeitsvertrag müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber und mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt werden soll, beteiligt sein. Die beteiligten Arbeitgeber müssen überdies mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer beschäftigen. Bei besonderen Verhältnissen kann vom Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer abgesehen werden.

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