BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 5

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 63

1bis Der Erstunternehmer haftet zudem zivilrechtlich für Konventionalstrafen und Kontrollkosten, welche die gemäss dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag zuständigen paritätischen Kommissionen den Subunternehmern aufgrund der Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 oder aufgrund der Nichtbezahlung der im allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Vollzugskostenbeiträge nach Artikel 2 Absatz 3 auferlegen; er haftet nicht, wenn die Subunternehmer eine Kaution hinterlegt haben.

2 … Er haftet nur, wenn der Subunternehmer für die Forderungen nach den Absätzen 1 und 1bis zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann.

3 Der Erstunternehmer kann sich von der Haftung nach den Absätzen 1 und 1bis befreien, wenn er nachweist, dass er bei jeder Weitervergabe der Arbeiten die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen und der Bezahlung der Vollzugskostenbeiträge angewendet hat. …

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