BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Obligationenrecht, Art. 335l – 1. Geltungsbereich

Obligationenrecht

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 78

IIter. Kündigung von Arbeitnehmervertretern

1. Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen nach Ziffer IIter gelten für die Kündigung durch den Arbeitgeber in einem Betrieb mit mindestens fünfzig Arbeitnehmern:

a. eines Arbeitnehmervertreters, der:

1. gemäss dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 gewählt wurde,

2. ad hoc für eine bestimmte Angelegenheit gewählt wurde, oder

3. Mitglied eines paritätisch zusammengesetzten Organs einer Personalvorsorgeeinrichtung ist;

b. eines Mitglieds eines nationalen Branchenvorstands, der im Rahmen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags tätig ist, sofern die Mitgliedschaft dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt wurde.

2 Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 337 ist vorbehalten.

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