BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Bundesgerichtsgesetz, Art. 103

Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 28

2 Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:

e. auf dem Gebiet der Beihilfeüberwachung, wenn die Überwachungsbehörde nach dem BHÜG die Beschwerde führt.

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