BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 45 – Bestehende Beihilferegelungen

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 21

7. Kapitel: Fortlaufende Prüfung von bestehenden Beihilferegelungen

Bestehende Beihilferegelungen

1 Als bestehende Beihilferegelung gelten:

a. Beihilferegelungen, die in einem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid oder, falls keine Beschwerde erhoben wurde, in einer Stellungnahme der Überwachungsbehörde als zulässig beurteilt wurden, sobald sie in Kraft getreten sind;

b. nicht mitgeteilte Beihilferegelungen, sobald sie zehn Jahre in Kraft sind;

c. Bestimmungen in Erlassen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keine Beihilferegelung waren und aufgrund von Änderungen der sachlichen Gegebenheiten oder der beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge eine Beihilferegelung geworden sind;

d. Beihilferegelungen, die vor dem Inkrafttreten oder innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrsabkommen und des Beihilfeprotokolls zum Landverkehrsabkommen erlassen wurden.

2 Die Überwachungsbehörde eröffnet keine besonderen Verfahren gegen bestehende Beihilferegelungen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.