BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 6

Entsendegesetz vom 8. Oktober 1999

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 60

7 Die Absätze 1, 4, 5 erster Satz und 6 gelten sinngemäss für selbstständig Erwerbstätige, die im Ausland wohnhaft sind, dort aber keine Niederlassung haben, und die innerhalb eines Kalenderjahrs in der Schweiz während höchstens drei Monaten selbstständig erwerbstätig sind. Die Einnahmen müssen nicht gemeldet werden.

8 Personen nach Absatz 7 müssen der zuständigen kantonalen Behörde die Angaben nach Absatz 1 spätestens am Tag vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz melden und den Kontrollorganen alle Dokumente zustellen und Auskünfte erteilen, die für die Überprüfung ihres Status erforderlich sind.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.