BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 25 – Mitteilungspflicht des Beihilfegebers

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 14

3. Abschnitt: Mitteilungspflicht und Verfahren auf Erlass einer

Verfügung

Mitteilungspflicht des Beihilfegebers

1 Der Beihilfegeber teilt der Überwachungsbehörde mit:

a. die Veröffentlichung von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Erlassen;

b. Ad-hoc-Beihilfen, die nicht in Form eines Erlasses gewährt werden;

c. Umsetzungsbeihilfen, die gestützt auf eine Beihilferegelung gewährt werden, die:

1. noch nicht geprüft wurde,

2. in einem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid als unzulässig beurteilt wurde, oder

3. falls kein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid vorliegt, in einer Stellungnahme der Überwachungsbehörde als unzulässig beurteilt wurde;

d. Umsetzungsbeihilfen, die gestützt auf eine bestehende Beihilferegelung gewährt werden, die:

1. in einem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid als unzulässig beurteilt wurde, oder

2. falls kein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid vorliegt, in einer Stellungnahme der Überwachungsbehörde nach Artikel 48 Absatz 3 als unzulässig beurteilt wurde.

2 Bei Beihilfen in der Form von Verfügungen erfolgt die Mitteilung durch die Eröffnung der Verfügung.

3 Beihilfen in der Form von öffentlich-rechtlichen Verträgen werden vor Beginn der Erfüllung des Vertrages mitgeteilt. Eröffnet der Beihilfegeber der Überwachungsbehörde einen Antrag nach Artikel 19 Absatz 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG), so erfüllt dies die Mitteilungspflicht.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.