BB Stabilisierung · BBl 2026 616

BG über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, Art. 2a – Besondere Mehrheit

Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 81

Besondere Mehrheit

Für Gesamtarbeitsverträge, die bereits allgemeinverbindlich erklärt wurden, kann vom Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Arbeitgeber abgewichen werden, wenn:

a. im Zeitpunkt des erneuten Antrags nicht mehr als 18 Monate seit Ablauf der Gültigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung vergangen sind;

b. mindestens 40 Prozent aller Arbeitgeber, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags ausgedehnt werden soll, beteiligt sind; und

c. der nach Artikel 2 Ziffer 3 erforderliche Anteil der bei den beteiligten Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer mindestens so viele Prozentpunkte über 50 Prozent liegt, wie der Anteil der beteiligten Arbeitgeber unter 50 Prozent liegt.

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