BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Anhang 2, Art. 4 – IMI-Koordination

Anhang 2: Bundesgesetz über die Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 33

2. Abschnitt: Koordination und Zusammenarbeit

IMI-Koordination

1 Das SBFI nimmt die Funktion als IMI-Koordinator bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen wahr. Es hat Zugang zu den Bereichen nach Artikel 1 Absatz

1. 2 Es erfasst die zuständigen Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 im IMI und erteilt ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Zugriffsberechtigungen für die entsprechenden Bereiche.

3 Es nimmt die zur Anpassung von Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Meldungen im IMI vor.

4 Der Bundesrat bestimmt die Stelle, welche die Funktion des nationalen IMIKoordinators wahrnimmt.

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