BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Personenbeförderungsgesetz, Art. 9a – Besondere Voraussetzungen für konzessionierte grenzüberschreitende Angebote

Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 89

Besondere Voraussetzungen für konzessionierte grenzüberschreitende Angebote

1 Unternehmen, die einen grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Schiene im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse anbieten, der nicht vertaktet ist, sind für dieses Angebot nicht vor volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnissen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b geschützt.

2 Hat die Kommission für den Eisenbahnverkehr nach Artikel 40ater Absatz 2bis des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) festgestellt, dass der Hauptzweck des Angebots nicht in der Beförderung von Personen zwischen dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates und der Schweiz liegt, so erteilt das BAV die Konzession nicht oder es entzieht die bestehende Konzession.

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