BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 24 – Rechte und Pflichten der Beihilfegeber und Beihilfeempfänger

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 13

Rechte und Pflichten der Beihilfegeber und Beihilfeempfänger

1 Beihilfegeber und Beihilfeempfänger sind verpflichtet, der Überwachungsbehörde alle für deren Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.

2 Sie sind berechtigt, sich nach der Einleitung der vertieften Prüfung schriftlich zu äussern; die Überwachungsbehörde legt dafür eine Frist fest.

3 Die Überwachungsbehörde kann die Beihilfegeber und Beihilfeempfänger zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.