BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Obligationenrecht, Art. 335o – 4. Zeitpunkt der Kündigung

Obligationenrecht

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 80

4. Zeitpunkt der Kündigung

1 Die Kündigung darf nicht vor Abschluss des Verfahrens nach den Artikeln 335m und 335n erfolgen.

2 Bei einer Kündigung, die gegen Absatz 1 verstösst, läuft die Kündigungsfrist frühestens ab Abschluss des Verfahrens nach den Artikeln 335m und 335n. Das Verfahren kann vor Beginn der Kündigungsfrist nachgeholt werden.

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