BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 41d – Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen

Anhang 4: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 50

Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen

1 Nur Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich in der Schweiz als selbstständig oder unselbstständig Erwerbstätige aufgehalten haben, und ihre Familienangehörigen können das Recht auf Daueraufenthalt nach dem FZA erwerben. Sie müssen bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch stellen.

2 Zeiträume von sechs Monaten oder mehr, in denen Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen vollständig auf Sozialhilfe angewiesen sind, werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer, die für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt nach dem FZA erforderlich ist, nicht berücksichtigt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.