BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 8j – Gegenstand des Ersuchens

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 72

8. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit:

Ersuchen inländischer Behörden

Gegenstand des Ersuchens

Die Behörden und paritätischen Organe nach Artikel 7 Absatz 1 können ausländische Behörden ersuchen um:

a. Auskünfte und Dokumente über Personen nach Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a, ihr Unternehmen, ihre Geschäftstätigkeit oder ihr Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Dienstleistung, einer Geschäftstätigkeit in der Schweiz oder einer Entsendung in die Schweiz;

b. die Durchführung von Kontrollen im Ausland;

c. die Vollstreckung von Verwaltungssanktionen;

d. die Zustellung von Dokumenten und Entscheiden.

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