BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Anhang 2, Art. 17 – Information über eine Warnung

Anhang 2: Bundesgesetz über die Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 37

Information über eine Warnung

Die Stelle, die gemäss Artikel 13 Absatz 1 oder 14 Absatz 2 eine Warnung im IMI erfasst, informiert die betroffene Person schriftlich darüber.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.