BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 8r

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 75

11. Abschnitt: Plattform für die elektronische Kommunikation

1 Das SECO stellt eine Plattform für die elektronische Kommunikation zur Verfügung, über welche die Kontrollorgane nach Artikel 7 Absatz 1 Informationen nach Artikel 8p Absatz 1 bekannt geben können.

2 Es kann die über die Plattform bekannt gegebenen Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, aufbewahren. Es kann zudem die für die Wartung der Plattform notwendigen Arbeiten ausführen.

3 Bisheriger Art. 8a Abs. 3

4 Bisheriger Art. 8a Abs. 4 Gliederungstitel vor Art. 9

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.