BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Anhang 3, Art. 7 – Auswahlverfahren

Anhang 3: Bundesgesetz über die Beiträge der Schweiz zur Stärkung der Kohäsion in Europa

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 43

Auswahlverfahren

1 Stehen für die Beteiligung von Schweizer Partnern (Art. 5) oder die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben an Dritte (Art. 6) mehrere mögliche Empfänger zur Auswahl, so führt das zuständige Bundesamt ein Auswahlverfahren durch.

2 Es lädt, falls möglich, mindestens drei mögliche Empfänger zur Einreichung eines Angebots ein.

3 In der Einladung zur Angebotseinreichung legt es die Auswahlkriterien fest, insbesondere:

a. die nachzuweisende Leistungsfähigkeit des Empfängers;

b. die technischen Spezifikationen der zu erbringenden Leistungen;

c. die erforderliche Erfahrung und die vorzulegenden Referenzen.

4 Es sorgt dafür, dass das Auswahlverfahren den Grundsätzen von Gleichbehandlung, Transparenz, fairem Wettbewerb, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit genügt.

5 Im Rahmen des Auswahlverfahrens kann mit der Beschwerde nur die Feststellung beantragt werden, dass eine Verfügung Bundesrecht verletzt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.