BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 44 – Unterbrechung der Verjährung

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 21

Unterbrechung der Verjährung

1 Die Verjährung wird durch die Einleitung einer vertieften Prüfung im besonderen Verfahren und durch Beschwerde der Überwachungsbehörde unterbrochen.

2 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem. Wird die Verjährung durch Beschwerde unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

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