BB Stabilisierung · BBl 2026 616

BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Art. 49

Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 60

2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

27. die internationale Koordination in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Art. 89a Abs. 1, 89b Abs. 1, 89c Bst. a, 89d und 89e).

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