BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 35 – Beschwerdepflicht bei Beihilfen, die vor einer Stellungnahme der Überwachungsbehörde mitgeteilt werden

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 18

4. Abschnitt: Direkte Beschwerde ohne Nachmeldung

Beschwerdepflicht bei Beihilfen, die vor einer Stellungnahme der Überwachungsbehörde mitgeteilt werden

Gibt eine mitgeteilte Beihilfe, die nicht angemeldet wurde oder die gewährt wird, bevor die Überwachungsbehörde eine Stellungnahme dazu abgegeben hat, Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, so erhebt die Überwachungsbehörde Beschwerde oder geht nach Artikel 27 vor.

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