BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Bundesgerichtsgesetz, Art. 83

Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 27

Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

k. Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausser betreffend ihre Vereinbarkeit mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g BHÜG;

m. Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig:

1. gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt,

2. betreffend die Vereinbarkeit der Entscheide mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g BHÜG;

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