BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 6e – Melde- und Dokumentationspflicht von selbstständig Erwerbstätigen ohne Niederlassung im Ausland

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 67

Melde- und Dokumentationspflicht von selbstständig Erwerbstätigen ohne Niederlassung im Ausland

1 Selbstständige Erwerbstätige, die im Ausland wohnhaft sind, dort aber keine Niederlassung haben, und die innerhalb eines Kalenderjahrs in der Schweiz während höchstens drei Monaten selbstständig erwerbstätig sind, müssen die Angaben nach

Artikel 6b Absatz 1 Buchstaben a–e melden.

2 Sie müssen die Angaben spätestens am Tag vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit melden.

3 Sie müssen gegenüber den Kontrollorganen den Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit erbringen und diesen alle Dokumente zustellen, die für die Überprüfung ihres Status erforderlich sind.

4 Artikel 6 Absätze 1bis, 4 und 6 ist anwendbar.

5 Der Bundesrat präzisiert, welche Angaben die Meldung enthalten muss. Gliederungstitel vor Art. 6f

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