Kernstellen: die entscheidenden Sätze im Wortlaut
Die entscheidenden Bestimmungen des Pakets im amtlichen Wortlaut: wörtlich zitiert, Schlüsselwörter markiert, mit Fundstelle, PDF-Seite und Link zum Artikel.
Jedes Zitat ist wörtlich aus dem im Bundesblatt veröffentlichten deutschen Text übernommen und wurde automatisch mit dem amtlichen PDF abgeglichen. Auslassungen sind mit […] gekennzeichnet. Die Markierungen heben die entscheidenden Wörter hervor; sie verändern den Text nicht. «Was das heisst» fasst die zitierte Stelle in einem Satz zusammen, ohne Bewertung. Massgebend ist die amtliche Fassung.
Dynamische Rechtsübernahme: EU-Recht wird «so rasch wie möglich» integriert
«sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden. […] Rechtsakte der Union, die gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels in das Abkommen integriert werden, werden durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.»
Was das heisst
Neues EU-Recht im Geltungsbereich des Abkommens soll laufend übernommen werden; übernommene Rechtsakte gelten dann in der Schweiz, vorbehaltlich der im Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.
Institutionelles Protokoll FZA, Art. 5 Abs. 1 und 2, BBl 2026 618, S. 5
Zwei Jahre Frist für die Übernahme, plus ein Jahr bei einem Referendum
«so verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei sich diese Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert. […] Bis die Schweiz mitteilt, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat, wenden die Vertragsparteien den Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 vorläufig an, es sei denn, die Schweiz teilt der Union mit, dass eine vorläufige Anwendung des Beschlusses nicht möglich ist, und begründet dies.»
Was das heisst
Erfordert eine Übernahme in der Schweiz ein verfassungsrechtliches Verfahren (etwa Genehmigung durch das Parlament und allenfalls ein Referendum), hat die Schweiz dafür höchstens zwei Jahre (mit Referendum drei); bis dahin wird der Beschluss vorläufig angewendet, ausser die Schweiz teilt begründet mit, dass dies nicht möglich ist.
Institutionelles Protokoll FZA, Art. 6 Abs. 2 und 3, BBl 2026 618, S. 7
Ausnahmen von der Rechtsübernahme
«Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer nachstehend aufgeführten Ausnahme fallen: Artikel 5g, 5h, 5i, 5j, 7b, 7e, 7f, 7g, 7h und nach Anhang II Nummer II.1 Buchstaben a bis f.»
Was das heisst
Für die aufgezählten Bereiche (u. a. Voranmeldefrist und Kautionen in Art. 5g und 5h, Non-Regression in Art. 5j, Daueraufenthalt in Art. 7e und Ausweisung in Art. 7h) besteht keine Pflicht, neues EU-Recht dynamisch zu übernehmen.
Institutionelles Protokoll FZA, Art. 5 Abs. 7, BBl 2026 618, S. 6
Auslegung gemäss Rechtsprechung des EuGH
«Die Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, und die Bestimmungen des Abkommens, soweit ihre Anwendung unionsrechtliche Begriffe impliziert, werden gemäss der vor oder nach der Unterzeichnung des Abkommens ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt und angewandt.»
Was das heisst
Soweit EU-Rechtsbegriffe betroffen sind, ist die Rechtsprechung des EuGH massgebend, und zwar auch die künftige.
Institutionelles Protokoll FZA, Art. 7 Abs. 2, BBl 2026 618, S. 8
Schiedsgericht entscheidet, EuGH-Auslegung ist bindend
«so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit nach den in der Anlage festgelegten Regeln entscheidet. […] so legt das Schiedsgericht diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor. […] so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht bindend;»
Was das heisst
Kommt im Gemischten Ausschuss innert drei Monaten keine Lösung zustande, entscheidet ein Schiedsgericht; geht es um die Auslegung von EU-Recht, muss es den EuGH anrufen und ist an dessen Antwort gebunden.
Institutionelles Protokoll FZA, Art. 10 Abs. 2–4, BBl 2026 618, S. 9
Verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen bei Nichtumsetzung
«kann diese andere Vertragspartei im Rahmen des Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden «Ausgleichsmassnahmen») ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben. […] so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Anlage der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen. […] Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend.»
Was das heisst
Setzt eine Seite einen Schiedsspruch nach Auffassung der anderen nicht um, darf diese auch in einem anderen Binnenmarktabkommen verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen; ihre Verhältnismässigkeit kann ein Schiedsgericht überprüfen.
Institutionelles Protokoll FZA, Art. 11 Abs. 1, 2 und 4, BBl 2026 618, S. 10
Botschaft: keine «Super-Guillotine-Klausel»
«neue Verknüpfungen zwischen den bestehenden und künftigen Binnenmarktabkommen im Hinblick auf eine Kündigung zu vermeiden (abgesehen von der Lebensmittelsicherheit, die Teil des Landwirtschaftsabkommens ist). […] Es gibt somit keine «Super-Guillotine-Klausel».»
Was das heisst
Laut Bundesrat entsteht keine neue kündigungsbezogene Verknüpfung zwischen den Binnenmarktabkommen (Ausnahme: Lebensmittelsicherheit); die Aussage stammt aus der Botschaft, nicht aus einem Vertragstext.
Botschaft 26.023, Ziff. 2.1.1, BBl 2026 615, S. 75
Kohäsionsbeitrag: 350 Millionen Franken pro Jahr ab 2030
«Der erste finanzielle Beitrag der Schweiz gemäss diesem Abkommen (im Folgenden «erster finanzieller Beitrag») für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2036 (im Folgenden «Beitragsperiode») beläuft sich auf 350 000 000 CHF für jedes Jahr dieses Zeitraums. […] Vom in Absatz 1 genannten Betrag werden für jedes Jahr der Beitragsperiode 308 000 000 CHF der Zusammenarbeit im Bereich der Kohäsion und 42 000 000 CHF der Zusammenarbeit im Bereich der Migration zugewiesen.»
Was das heisst
Für 2030–2036 beträgt der Beitrag der Schweiz 350 Millionen Franken pro Jahr, davon 308 Millionen für Kohäsion und 42 Millionen für Migration.
Beitragsabkommen (Kohäsion), Anhang II Abs. 1 und 2, BBl 2026 630, S. 20
Zusätzliche Verpflichtung bis Ende 2029
«Diese einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung beträgt 130 000 000 CHF pro Jahr bis zum Inkrafttreten der in Artikel 20 Absatz 2 dieses Abkommens aufgeführten Abkommen sowie 350 000 000 CHF pro Jahr für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der in Artikel 20 Absatz 2 dieses Abkommens aufgeführten Abkommen und Ende 2029.»
Was das heisst
Für Ende 2024 bis Ende 2029 gilt eine einmalige Zusatzverpflichtung: 130 Millionen Franken pro Jahr bis zum Inkrafttreten der in Art. 20 Abs. 2 genannten Abkommen, danach 350 Millionen pro Jahr.
Beitragsabkommen (Kohäsion), Anhang III Abs. 1, BBl 2026 630, S. 22
Lohnschutz: Voranmeldefrist von höchstens vier Arbeitstagen
«Die Schweiz kann in bestimmten Branchen für Selbstständige, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienstleistungen erbringen, sowie für Dienstleistungserbringende, die Arbeitnehmende in ihr Hoheitsgebiet entsenden, eine Voranmeldefrist von höchstens vier Arbeitstagen vor Beginn der Dienstleistung oder vor der Entsendung anwenden, um Kontrollen vor Ort durchzuführen.»
Was das heisst
Die Schweiz darf in bestimmten Branchen eine Voranmeldung von bis zu vier Arbeitstagen verlangen, um Kontrollen vor Ort durchzuführen.
FZA-Änderungsprotokoll, Art. 5g Abs. 1, BBl 2026 617, S. 5
Non-Regression beim Lohnschutz, inklusive Spesen
«nicht in das Abkommen übernommen, wenn dadurch das Schutzniveau für die entsandten Arbeitnehmenden in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, insbesondere Entlohnung und Spesen, bedeutend geschwächt oder verringert würde.»
Was das heisst
Künftige EU-Änderungen im Entsenderecht werden nicht übernommen, wenn sie das vereinbarte Schutzniveau, insbesondere bei Lohn und Spesen, bedeutend schwächen würden.
FZA-Änderungsprotokoll, Art. 5j Abs. 1, BBl 2026 617, S. 6
Daueraufenthalt nach fünf Jahren Erwerbstätigkeit
«Die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Union können beschliessen, das Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* nur Unionsbürgern bzw. Schweizer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich während insgesamt fünf Jahren rechtmässig als Arbeitnehmende oder Selbstständige im Aufnahmestaat aufgehalten haben,»
Was das heisst
Das Daueraufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie kann auf Personen beschränkt werden, die fünf Jahre als Arbeitnehmende oder Selbstständige rechtmässig im Land waren (einschliesslich ihrer Familienangehörigen).
FZA-Änderungsprotokoll, Art. 7e, BBl 2026 617, S. 9
Schutzklausel bei schwerwiegenden Problemen
«Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen, die auf die Anwendung dieses Abkommens zurückzuführen sind, tritt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Schutzmassnahmen zu prüfen. […] so kann die ersuchende Vertragspartei bei schwerwiegenden wirtschaftlichen Problemen ein Schiedsgericht anrufen. […] kann die ersuchende Vertragspartei geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um diese Probleme zu beheben.»
Was das heisst
Bei schwerwiegenden Problemen berät zuerst der Gemischte Ausschuss; ohne Einigung kann bei wirtschaftlichen Problemen ein Schiedsgericht angerufen werden, und erst wenn dieses die Probleme als nachgewiesen anerkennt, darf die ersuchende Vertragspartei Schutzmassnahmen ergreifen (für dringliche Fälle sehen Abs. 4 und 5 ein beschleunigtes Verfahren vor).
FZA-Änderungsprotokoll, Art. 14a Abs. 1–3 (neu eingefügter Artikel), BBl 2026 617, S. 12
Staatliche Beihilfen grundsätzlich unvereinbar
«Soweit im Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln durch die Schweiz oder einen Mitgliedstaat der Union gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich des Abkommens beeinträchtigen.»
Was das heisst
Im Luftverkehr sind wettbewerbsverzerrende staatliche Beihilfen grundsätzlich unzulässig, soweit sie den Handel zwischen der Schweiz und der EU beeinträchtigen; Abs. 2 nennt Beihilfen, die als vereinbar gelten.
Beihilfeprotokoll Luftverkehr, Art. 3 Abs. 1, BBl 2026 626, S. 2
Bundesbeschluss untersteht dem fakultativen Referendum
«Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).»
Was das heisst
Nach dem Entwurf des Bundesrats kann gegen diesen Bundesbeschluss das fakultative Referendum ergriffen werden; die Verfassungsgrundlage ist in Klammern genannt.
BB Stabilisierung, Art. 3 Abs. 1, BBl 2026 616, S. 3