BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, Art. 40a – Information über die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Europäischen Union

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 86

Information über die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Europäischen Union

1 Wirkt die Schweiz gestützt auf die nachstehenden Abkommen an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Europäischen Union mit, so veröffentlicht das zuständige Departement die dazugehörenden öffentlichen Dokumente der Europäischen Union: 163

a. Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;

b. Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;

c. Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr;

d. Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.

2 Es benachrichtigt die Organisationen, Kommissionen und Kreise nach Artikel 4 Ab- 167 satz 2 Buchstaben b–e des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 Veröffentlichung der Dokumente.

über die

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