BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 61e – Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EUMitgliedstaaten

Anhang 4: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 54

Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EUMitgliedstaaten

1 Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten nach dem FZA erlischt mit:

a. der Ausweisung nach Artikel 68;

b. der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel

49a MStG;

c. dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder Artikel

49abis MStG.

2 Die zuständige Behörde kann das Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten nach dem FZA feststellen, wenn sie:

a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder im Sinne von 64 StGB angeordnet wurde;

b. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden;

c. die Aufenthaltsvoraussetzungen nach dem FZA nicht mehr erfüllen.

3 Unzulässig sind Entscheide, die nur damit begründet werden, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.