BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 34 – Verfahren bei als unzulässig beurteilten Beihilferegelungen

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 18

Verfahren bei als unzulässig beurteilten Beihilferegelungen

1 Beurteilt die Überwachungsbehörde in ihrer Stellungnahme nach Artikel 31 Absatz 2 eine Beihilferegelung als unzulässig, so weist der Beihilfegeber, der diese erlassen hat, alle Beihilfegeber, die gestützt darauf Umsetzungsbeihilfen gewähren können, auf die Stellungnahme und auf die Mitteilungspflicht für diese Umsetzungsbeihilfen hin.

2 Die Überwachungsbehörde geht bei Umsetzungsbeihilfen, die gestützt auf eine als unzulässig beurteilte Beihilferegelung bereits gewährt wurden, nach Artikel 32 vor.

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