BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 41 – Anwendbares Verfahrensrecht

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 20

Anwendbares Verfahrensrecht

Soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt, richtet sich das Beschwerdeverfahren:

a. gegen Verfügungen und Erlasse des Bundes nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege;

b. gegen Verfügungen und Erlasse der Kantone nach dem anwendbaren kantonalen Recht.

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