BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 38 – Beschwerdepflicht der Überwachungsbehörde

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 19

Beschwerdepflicht der Überwachungsbehörde

1 Die Überwachungsbehörde erhebt Beschwerde, wenn sie eine Beihilfe als unzulässig beurteilt. Sie beantragt der Beschwerdeinstanz, die Beihilfe aufzuheben und den Beihilfegeber zur Rückforderung der Beihilfe zu verpflichten.

2 Die Überwachungsbehörde erhebt Beschwerde gegen Umsetzungsbeihilfen, die gestützt auf als unzulässig beurteilte Beihilferegelungen der Bundesversammlung oder des Bundesrates von anderen Beihilfegebern gewährt werden.

3 Die Beschwerdepflicht entfällt, sobald ein Gericht die Beihilfe beurteilt hat oder das Rückforderungsrecht des Beihilfegebers verjährt ist.

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