BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 122e – Nichteinhaltung der Höchstdauer bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung

Anhang 4: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 57

Nichteinhaltung der Höchstdauer bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung

1 Schweizer Unternehmen, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA einzig zu dem Zweck beschäftigen, ausländischen Unternehmen oder selbstständigen ausländischen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern die Umgehung der im FZA oder im EFTA-Übereinkommen vorgesehenen Höchstdauer von 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu ermöglichen, werden mit einem Betrag von bis zu 30 000 Franken belastet.

2 Ausländische Unternehmen oder selbstständige ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die ohne Erlaubnis eine Dienstleistung in der Schweiz erbringen, welche die im FZA oder im EFTA-Übereinkommen vorgesehene Höchstdauer von 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr überschreitet, werden mit einem Betrag von bis zu 30 000 Franken belastet.

3 Ausländische Unternehmen oder selbstständige ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer können mit einem Verbot der Erbringung von Dienstleistungen in der Schweiz belegt werden:

a. bei Nichtzahlung des Betrags nach Absatz 2: bis zum Zeitpunkt der Zahlung oder während zehn Jahren;

b. bei Wiederholung des Verstosses nach Absatz 2: für eine Dauer von bis zu fünf Jahren.

4 Für die Anordnung von Sanktionen sind die Kantone zuständig. Die zuständigen kantonalen Behörden koordinieren sich mit den für den Vollzug des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 (EntsG) zuständigen Behörden.

5 Die zuständigen kantonalen Behörden teilen den für den Vollzug des EntsG und den für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständigen Behörden von Amtes wegen die rechtskräftigen Sanktionen und die Daten zu den sanktionierten ausländischen Unternehmen oder selbstständigen ausländischen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern mit, um insbesondere:

a. die Einhaltung dieses Gesetzes und des FZA in Bezug auf Aufenthalt und Dienstleistungserbringung zu gewährleisten;

b. die Koordination nach Absatz 4 zwischen den Behörden in Bezug auf Verbote der Erbringung von Dienstleistungen in der Schweiz nach diesem Gesetz oder dem EntsG zu gewährleisten.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Beilage zur Änderung des AIG (Art. 2/Anhang 4)

Anhang (Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.