BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 53 – Berechnung von Fristen

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 25

Berechnung von Fristen

Für die Berechnung der Fristen mit Ausnahme der Beschwerdefristen sind die Artikel 20–22 und 23–24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) sinngemäss anwendbar.

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